Gartenordnung
1. Nutzung:
Der Kleingarten dient dem Pächter zur nichterwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.
Einseitige Kulturen dürfen nicht angebaut werden. Obst, Gemüse,
Blumen und Rasen sollen in einem harmonischen Verhältnis
zueinander stehen.
1.2 Der Garten darf nur vom Pächter und mit zu seinem Haushalt
gehörenden Personen zur Versorgung des eigenen Haushaltes
bewirtschaftet werden.
1.3 Werden im Auftrage des Pächters Arbeiten durch Dritte ausgeführt,
haftet der Auftraggeber – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle
eintretenden Schäden.
1.4 Bei der Anpflanzung von Sträuchern sind nur solche Arten zu wählen,
die durch Rückschnitt und normale Pflege auf einer Höhe von 2,50 m
gehalten werden können.
Bei Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind folgende Abstände zum Nachbargrundstück einzuhalten:
a. Bis zu 1,20 m Höhe 1,00 m
b. Bis zu 2,00 m Höhe 1,50 m
c. Bis zu 3,00 m Höhe 2,50 m
d. Über 3,00 m Höhe 3,00 m
1.5 Das Anpflanzen von Waldbäumen (auch Walnussbäumen) ist nicht
erlaubt.
Nadelgehölze (Koniferen) sind auf 5 Stück zu beschränken. Ihre
Höhe soll 3,50 m nicht über-
schreiten. Daneben sind 3 niedrige Koniferen (bis 1m hoch) gestattet.
Fichtenhecken im Sinne von Pkt. 2,4 fallen nicht unter diese
Einschränkungen.
2. Einfriedung:
2.1 Die Höhe der Zäune und Hecken an den Wegen innerhalb der Anlagen
darf 1,20 m nicht überschreiten.
2.2 Der Pächter hat den an seinen Garten angrenzenden Weg bis zur Mitte
sauber zu halten.
2.3 Zäune und Hecken an den Wegen sind in gleicher Höhe und Breite zu
halten.
2.4 Abgrenzungen zum Nachbarn durch Gehölzpflanzungen sind im
Sitzplatzbereich der Laube bis zu
1,80m Höhe möglich.
3. Schädlingsbekämpfung und Unkrautbeseitigung
3.1 Der Pächter ist zur Bekämpfung der auftretenden Gartenschädlinge
sowie zur Beseitigung des Unkrautes verpflichtet. Insbesondere sind
die Grenzen zum Nachbarn unkrautfrei zu halten und
überwachsende Pflanzenteile zu entfernen.
Die Mitgliederversammlung kann eine einheitliche Schädlingsbe-
kämpfung von Fall zu Fall
beschließen.
3.2 Die Schutzordnung für Bienen ist zu beachten.
3.3 Wer Pflanzenschutzmittel verwendet, haftet für alle hieraus
entstehenden Schäden.
Vorrang vor chemischem Pflanzenschutz hat der Schutz der Vögel
und anderer Nutztiere.
4. Bebauung
4.1 Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlaube bedarf
einer Genehmigung durch den
Vereinsvorstand.
Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Pächter
zuständig. Mit den Baumaßnahmen darf erst begonnen werden,
wenn die Zustimmung vorliegt. Die Bebauung von Geräteschuppen
dürfen 4 m² nicht übersteigen, Gartenhäuser dürfen mit max. 6 m²
aufgestellt werden.
4.2 Außer einer Gartenlaube dürfen weitere Baukörper erst nach
Genehmigung errichtet werden, aber nur in der Nähe des
Laubenbereichs und nach Vorlage einer Zeichnung.
4.3 Wegeflächen sollen nicht mit geschüttetem Beton angelegt werden.
5. Tierhaltung
5.1 Kleintiere dürfen nur in Gehegen und nur mit Genehmigung des
Vorstandes gehalten werden. Die Genehmigung kann widerrufen
werden, wenn die Tierhaltung zu Klagen Anlass gibt.
Hunde sind in der Gartenanlage an der Leine zu führen. Katzen
dürfen nicht in den Garten
mitgenommen werden.
6. Befahren der Wege
6.1 Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen jeglicher Art (PKW, Mopeds)
ist grundsätzlich untersagt.
Bei Anlieferungen von Materialien, bei dem die Wege benutzt werden
müssen, ist das Befahren mit einem Anhänger vorher beim Vorstand
oder den Wegewarten anzumelden. Die Be-/Entladestelle ist
anschließend zu säubern.
7. Gartenabfälle
7.1 Gartenabfälle oder Unrat dürfen keinesfalls auf die an die
Gartenkolonie angrenzenden Wege, in
Straßengräben, an Kanalböschungen usw. geworfen werden.
7.2 Grünabfälle können von April – Oktober j. J. jeweils einen Tag vor
dem aha-Abholtag (zurzeit Mittwoch) in aha-Biosäcken zur Abholung
neben dem Hausmüll-Container gestellt werden.
Hausabfälle, die in den Gärten anfallen können jeweils sonntags ab
13:00, soweit Platz, im Container entsorgt werden. Ansonsten ist der
Hausmüll mitzunehmen.
8. Bestehende Anlagen
8.1 Vorhandene Anpflanzungen und Baulichkeiten, die im Widerspruch
zu dieser Gartenordnung
stehen, müssen spätestens bei Pächterwechsel beseitigt bzw. in
einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden.
9. Allgemeine Bestimmungen
9.1 Jeder Gartenpächter hat sich so zu verhalten, dass kein anderer
und/oder die Gemeinschaft gestört wird!
9.2 Alles; was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Kleingarten
beeinträchtigt, ist zu vermeiden
(Lärmen, laute Musik, Ballspiele u. ä.)
Die Benutzung mit Verbrennungsmotoren angetriebenen
Gartengeräten (Rasenmäher, Pumpen u. ähnl. ist von Montags bis
Freitags in der Zeit von 13-15 Uhr nicht gestattet.
9.3 Sonnabends ab 13 Uhr und sonn- und feiertags ganztägig sind alle
ruhestörenden Tätigkeiten untersagt.
9.4. Von Oktober – März j. J. darf sonnabends durchgearbeitet werden,
soweit es der Gesetzgeber zulässt.
9.5 Instandhaltung und Waschen von Kraftfahrzeugen innerhalb der
Kleingartenanlage und der dazu gehörenden Parkplätze ist verboten.
9.6 Das Parken ist nur auf den ausgebauten Parkplätzen erlaubt. Pächter
die Parkplätze gemietet haben sind verpflichtet diese regelmäßig vom
Unkraut zu befreien. Die Parkplätze dürfen nicht als
Dauerparkplätze (z. B. Anhänger) genutzt werden.
9.7 Das Aufstellen von Wohnwagen innerhalb der Kleingartenanlage ist
nicht erlaubt.
9.8 Das Grundwasser darf nicht durch Abwässer und andere Stoffe
verunreinigt werden.
10. Schlussbestimmung
10.1 Bei groben Verstößen gegen die Gartenordnung muss nach
erfolgloser zweimaliger schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand
mit der Kündigung des Pachtverhältnisses gerechnet werden.
Diese Gartenordnung gilt als Teil des Pachtvertrages und tritt an die Stelle der bisherigen Gartenordnung vom 17.5.1995